Befristete Ausnahme für überbreite Erntemaschinen

BLU und LWK konnten für Erntefahrzeuge mit über 3,50 m Fahrzeugbreite eine befristete Ausnahme erreichen.

 

Auf Anfragen der Landwirtschaftskammer Niedersachsen und des Bundesverbands der Lohnunternehmer, Landesgruppe Niedersachsen, hat das Niedersächsische Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Bauen und Digitalisierung jetzt einen Erlass an alle Straßenverkehrsbehörden in Niedersachsen erteilt (siehe Download unten). Damit ist eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 70 StVZO und eine Erlaubnis gemäß § 29 StVO ohne Anhörung des Niedersächsischen Landesamtes für Straßenbau und Verkehr und des Verkehrsministeriums möglich. Somit können auf Antrag beim örtlichen Straßenverkehrsamt auch Erntemaschinen mit einer Breite von mehr als 3,50 Meter auf der Straße fahren.

Regelung gilt bis Jahresende

Es ist davon auszugehen, dass auch die Hackfruchternte (Mais, Kartoffeln, Zuckerrüben) von den Witterungsbedingungen betroffen sein könnte. Vor diesem Hintergrund hat das Verkehrsministerium die Ausnahme bis zum Ende des Jahres 2023 ermöglicht. Die Ausnahme bezieht sich ausschließlich auf die größere Breite von Fahrzeugen aufgrund der Ausrüstung mit Breit-/Doppelbereifung beziehungsweise Gleisketten (Raupen) und legitimiert nicht höhere Fahrzeuggewichte.

Bundesverband Lohnunternehmen/LWK Niedersachsen/bg

Erlass zum Download

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