Der § 6 der Fahrerlaubnis VO (FeV) gibt u. a. auch die Vorgaben zur Fahrerlaubnis der Klasse T wieder. Der Text lautet:
Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 60 km/h und selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h, die jeweils nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden (jeweils auch mit Anhängern).
Dieser Text beinhaltet erst einmal nichts über das Alter des Fahrers. Diesbezüglich gab es schon unterschiedliche Auskünfte.
Erst im weiter folgenden Absatz unter (2) erklärt sich, dass Zugmaschinen der T Klasse mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h nur von Inhabern einer Fahrerlaubnis der entsprechenden Klasse geführt werden dürfen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Gemäß § 10 FeV dürfen Zugmaschinen und selbstfahrende Arbeitsmaschinen bis zu einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h von Fahrerlaubnisinhabern der Klasse T ab dem 16. Lebensjahr gefahren, wenn diese Fahrzeuge für lof Zwecke eingesetzt werden Das gilt auch für Auszubildende und Mitarbeitern der Lohnunternehmer.
vom 19. Juni 2013
vom 19. Juni 2013
vom 17. Juni 2013
vom 12. November 2012
vom 01. November 2009
vom 10. September 2012
Erscheinungsdatum: 03.05.2013
vom 28. Mai 2013
vom 27. Mai 2013
vom 04. Juni 2013
vom 29. Mai 2013
vom 10. Juni 2013
Mit unseren RSS-Newsfeed verpassen Sie keine Meldung mehr.
Lohnunternehmen - Zeitschrift der Branche – finden Sie nun auch auf facebook.
Werbung kostet Geld, keine Werbung kostet Kunden.
Lernen Sie die Zeitschrift Lohnunternehmen mit einer Leseprobe kennen oder bestellen Sie doch gleich ein Abo.