Der § 6 der Fahrerlaubnis VO (FeV) gibt u. a. auch die Vorgaben zur Fahrerlaubnis der Klasse T wieder. Der Text lautet:
Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 60 km/h und selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h, die jeweils nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden (jeweils auch mit Anhängern).
Dieser Text beinhaltet erst einmal nichts über das Alter des Fahrers. Diesbezüglich gab es schon unterschiedliche Auskünfte.
Erst im weiter folgenden Absatz unter (2) erklärt sich, dass Zugmaschinen der T Klasse mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h nur von Inhabern einer Fahrerlaubnis der entsprechenden Klasse geführt werden dürfen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Gemäß § 10 FeV dürfen Zugmaschinen und selbstfahrende Arbeitsmaschinen bis zu einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h von Fahrerlaubnisinhabern der Klasse T ab dem 16. Lebensjahr gefahren, wenn diese Fahrzeuge für lof Zwecke eingesetzt werden Das gilt auch für Auszubildende und Mitarbeitern der Lohnunternehmer.
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