Es gab entsprechend redaktionelle Anpassungen. Die Vorgaben sind in etwa gleich geblieben. Es bleibt u. a. dabei, dass Anbaugeräte nicht den Vorschriften über die Zulassungspflicht - und Typ- oder Einzelgenehmigungspflicht unterliegen. Angehängte lof Arbeitsgeräte mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 t benötigen lediglich eine Typ- oder Einzelgenehmigung. Sie unterliegen nicht der Zulassungspflicht, das gilt auch bei mehr als 25 km/h Höchstgeschwindigkeit (§ 8, 10 FZV und § 23 StVZO). Es werden bei verdecktem amtlichen Kennzeichen der Zugmaschine Wiederholungskennzeichen empfohlen.
Günter Heitman, LWK Niedersachsen
vom 28. Juli 2010
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