
Das schleswig-holsteinigsche Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume will ein Überlaufen oder Bersten von Güllebehältern verhindern und gibt deshalb Empfehlungen zum Umgang mit der angespannten Situation an die zuständigen Kommunal- und Landesbehörden heraus, die wie folgt aussehen:
Zunächst sind mögliche Alternativen zu prüfen, so zum Beispiel die Einlagerung von Teilmengen bei benachbarten Betrieben, eine Reaktivierung von stillgelegten Güllebehältern, die noch betriebsbereit sind, oder gegebenenfalls andere sichere Behelfslagermöglichkeiten. Nur in solchen Fällen, in denen das nicht möglich ist, kann von einer Notfallsituation ausgegangen werden, die eine Aufbringung von Düngemitteln wie Gülle, Jauche oder Gärresten im Rahmen von Maßnahmen der Gefahrenabwehr ermöglichen kann. Ziel ist dann, einen noch größeren Schaden wie die Einleitung ins Grundwasser oderin ein Oberflächengewässer zu verhindern, der durch ein Überlaufen der Behälter drohte.
Notfall: Ausbringen kann zugelassen werden
Wird in einem akuten Notfall zur Verhütung eines größeren Schadens das Ausbringen auf einer landwirtschaftlich genutzten Fläche zugelassen, geschieht dies auf Grundlage gesetzlicher Gefahrenabwehrregelungen oder der so genannten polizeilichen Generalklausel, nach der die zur Abwehr einer drohenden oder zur Beseitigung einer bestehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung nach pflichtgemäßem Ermessen geeigneten Maßnahmen angeordnet werden müssen. Zuständig für die Abwehr einer Gefährdung von Grundwasser oder Oberflächengewässern sind die unteren Wasserbehörden der Kreise oder kreisfreien Städte uWB.
Tritt ein Landwirt an die wegen einer drohenden Gefahr an die Behörden heran, wird wie folgt verfahren:
Wichtig: Genau an Vorgaben halten
Werden diese Vorgaben eingehalten, liegt kein Verstoß gegen die so genannten Cross-Compliance-Regelungen vor. Es wird allerdings durch das LLUR geprüft, ob eine ausreichende Lagerkapazität von mindestens sechs Monaten auf dem Betrieb gegeben ist. Sofern diese gesetzliche Mindestlagerkapazität nicht eingehalten wird, wird der Verstoß geahndet undzusätzlich der unteren Wasserbehörde mitgeteilt. Das Ministerium weist zudem darauf hin, dass diese Regelung immer nur das letzte Mittel sein kann und die Umsetzung der skizzierten Empfehlungen immer eine Einzelfallprüfung und grundsätzlich eine amtliche Kontrolle vor Ort voraussetzt. Außerdemist jeder Fall zu dokumentieren und die zuständige Umweltpolizei zu benachrichtigen. (pd)
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