Die wichtigstenÄnderungen für Pächter und Käufer im Überblick

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Die monatelangen Verhandlungen zur Anpassung der Privatisierungsgrundsätze für BVVG-Flächen zwischen Bund und Ländern sind abgeschlossen.

Verbände - wie der Deutsche Bauernverband und der Deutsche Raiffeisenverband - zeigten sich mit den Lösungen im großen und ganzen zufrieden. Derzeit stimmen die Länder über die Änderungsvorschläge ab, mit einem endgültigen Abstimmungsergebnis wird in den kommenden Wochen gerechnet.

 

Worüber die Länder derzeit abstimmen und was die wichtigsten Änderungen für Pächter und potentielle Käufer wären, sehen Sie in folgendem Überblick:

Erwerbsobergrenzen

  • Absolute Erwerbsobergrenze weiterhin 450 Hektar
  • Parallel gibt es weiterhin eine Erwerbsobergrenze"Eigentumsanteil an der Gesamtbetriebsfläche", die nunmehr aber in Abhängigkeit vom BVVG-Pachtflächenanteil an der Gesamtbetriebsfläche gestaffelt ist:

Anteil BVVG-Fläche a. d. Gesamtbetriebsfläche 

Erwerbsobergrenze Eigentumsanteil

bis kleiner 10 Prozent

50 Prozent

zehn bis kleiner 30 Prozent

60 Prozent

30 Prozent bis kleiner 50 Prozent

80 Prozent

mehr als 50 Prozent

100 Prozent

  • Stichtag für die Bemessung der oben genannten Anteile ist der 1. Januar 2010.

Flexibilisierung des Pächterdirekterwerbs

  • Bestehende Pachtverträge werden auf Wunsch des Pächters im Umfang seiner noch bestehenden Direkterwerbsberechtigung bei Aufrechterhalten der Direkterwerbsberechtigung um bis zu vier Jahre verlängert.
  • Verzichtet der Pächter auf seinen Direkterwerbsanspruch, erhält er im Umfang seiner noch bestehenden Direkterwerbsberechtigung einen neunjährigen Pachtvertrag.
  • Beide Optionen sind jeweils für Teile der Direkterwerbsberechtigung kombinierbar (das heißt bei einem noch bestehenden Direkterwerbsanspruch von 150 ha zum Beispiel: 100 ha für vier Jahre weiterpachten und innerhalb dieser kaufen, für weitere 50 ha Verzicht auf Direkterwerb und dafür neunjähriger Pachtvertrag). Ein 'nacheinander schalten' der beiden Optionen, das heißt erst Wahl vier Jahr und dann beispielsweise nach drei Jahren 'umschwenken' auf neun Jahre unter Verzicht auf Direkterwerb ist nicht möglich.
  • Bezüglich des Kaufpreises unterbreitet die BVVG nach wie vor zunächst ein Angebot. Kommt darüber keine Einigung zustande, kann ein Gutachten eines öbvS eingeholt werden, den die BVVG mit Musterschreiben beauftragt. Eine Beurkundung erfolgt ab sofort nur noch bei Einigung über den Kaufpreis, das heißt die bisherige Klausel beim E ALG-Erwerb wird es hier nicht geben.

Schutzregel bei BVVG-Flächenerwerb

  • Für gepachtete Flächen, die über den Direkterwerbsumfang hinaus gehen, gelten die bisherigen Regeln zur Schutzregel, beziehungsweise erweiterten Schutzregel (das heißt maximal 20 Prozent Entzug bei Pachtvertragsende). Für diese Flächen besteht, da sie ohnehin über den Direkterwerbsumfang hinausgehen, kein Direkterwerbsanspruch mehr.

Beschränkte Ausschreibung

  • Die beschränkten Ausschreibungen für arbeitsintensive und Öko-Betriebe werden von 2.000 ha auf 5.000 ha jährlich ausgeweitet. Gleichzeitig wird der Teilnehmerkreis um viehhaltende Betriebe (0,5 GV/ha) erweitert. (pd/ez)

Geschrieben am 02. März 2010 von www.agrarheute.com


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